Ich denke nicht:
Zitat:
4.2.7
Vor den Türen außenliegender Sicherheitstreppenräume müssen offene Gänge im freien Luftstrom so angeordnet sein, dass Rauch ungehindert ins Freie abziehen kann. Öffnungen in den Wänden der Sicherheitstreppenräume sind zulässig
1. zu offenen Gängen,
2. ins Freie.
Zur Belichtung der Sicherheitstreppenräume sind nur feste Verglasungen zulässig. Der Abstand von der Tür zum Sicherheitstreppenraum zu anderen Türen muss mindestens 3 m betragen.
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Ein Aufzugschacht ist weder 1 noch 2.
Quelle:
http://www.is-argebau.de/Dokumente/42310702.pdf