Als Denkanstoß:
Zitat:
§5 LBauO M-V beispielsweise:
Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.
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Die Feuerwehrleute können ihren Kram ja nicht belibig große Strecken tragen.