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Der Gaertner
 
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Der Gaertner: Offline

Ort: Osnabrueck
Hochschule/AG: Professor, emeritiert, freiberuflicher Unternehmensberater für den Baubetrieb

Der Gaertner is on a distinguished road

Beitrag
Datum: 30.01.2011
Uhrzeit: 23:40
ID: 42361



AW: Masterthesis zu unrecht durchgefallen was tun? #4 (Permalink)
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Gottseidank hatte ich im Rahmen meines Fachgebiets nicht mit Themen zu tun, deren Bewertung so völlig offen ist für subjektive Einschätzungen. Planerische Abschlussarbeiten sind da schon ein schwieriges Feld und ein Gericht wird das Urteil sicher nicht auf sich nehmen wollen.
Bevor Du juristische Wege einschlägst mit der damit verbundenen Verhärtung der Fronten, solltest Du erst mal in Eure Prüfungordnung reinschauen. Bei uns stehen an dieser Stelle folgende Paragraphen und bei Euch wird das nicht viel anders sein:
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§ 22 Akteneinsicht
Studierende werden auf Antrag vor Abschluss einer Prüfung über Teilergebnisse unterrichtet. Ihnen wird auf Antrag innerhalb eines Jahres nach Bestehen oder Nichtbestehen von Prüfungsleistungen Einsicht in die Prüfungsunterlagen gewährt.
§ 23 Einzelfallentscheidungen, Widerspruchsverfahren
(1) Belastende Verwaltungsakte gibt die Hochschule schriftlich oder per E-Mail mit Rechtsbehelfsbelehrung bekannt.
(2) Wird gegen eine Bewertungsentscheidung Widerspruch erhoben, holt die Studiendekanin oder der Studiendekan eine Stellungnahme der Prüfenden ein. Soweit diese an der Bewertung festhalten und der Prüfling substantiiert und konkret Einwendungen gegen die Bewertung vorbringt, veranlasst die Studiendekanin oder der Studiendekan eine Neubewertung durch andere, mit der Abnahme dieser Prüfung bisher nicht befasste Prüfende. Eine mündliche Prüfung wird in diesem Fall wiederholt.
(3) Einwendungen gegen Bewertungsentscheidungen sind schriftlich innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Bewertung zu erheben. Die Hochschule ist befugt, Prüfungsunterlagen nach Ablauf der Frist zu vernichten.
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Der Dekan oder Studiendekan wird also erstmal prüfen, ob du nachvollziehbare Argumente vorbringst. Da muss man sich schon etwas Mühe geben, inhaltlich und in der Form. Dann wird ein Kollege mit einer Neubewertung beauftragt. Da kannst Du natürlich argwöhnen, dass eine Krähe der anderen kein Auge aushackt. Ich habe bei solchen Neubewertungen durchaus schon abweichende Urteile erlebt. Nicht schlecht wäre es, wenn Du selbst Schwachstellen in Deiner Arbeit kennen und auch ansprechen würdest. Schließlich ist zwischen einer 1,0 und Nichtbestehen ein großer Spielraum und vielleicht ist ein gewisses Entgegenkommen Deinerseits für beide Seiten und für Deinen Start in das richtige (Berufs-) Leben hilfreich.
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Wolfgang Ziegler

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