hier die Feuerwehrflächen:
http://www.elektrosachverstand.de/ma...hrflaechen.pdf
Es
könnte sein, daß als 2.Rettungsweg auch ein Fenster an der Stirnseite ausreicht, und zwar deswegen:
§15 Abs 3
Jede Nutzungseinheit muss in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.
in der Hamburger Bauordnung steht:
Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind innerhalb eines notwendigen Treppenraumes zulässig, ausgenommen in Hochhäusern.
Das findet sich in der LBauO BaWü so leider erstmal nicht.
Hast du ein Hochhaus ? Nein, denn LBauO BaWü :
§38 Abs 2 Satz 1
Hochhäuser sind Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Absatz 4 Satz 2 von mehr als 22 m.
§2 Abs 4 Satz 2:
Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel.
- Ich weiß nicht, ob ein Studentenwohnheim nach §38 (2) 13 eine Gemeinschaftsunterkunft ist, ich hab sowas noch nie geplant. Gibts da keinen Leitfaden irgendwo?
-Bei der Gebäudelänge brauchst du noch eine Brandwand mittendrin, sagt die "Allgemeine Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO)"
- Ein zweites Treppenhaus brauchst du, nach meiner Einschätzung, nicht. Höchstens mußt du dein Treppenhaus in ein Sicherheitstreppenhaus umwandeln, zB wenn dein Gebäude ein Sonderbau
wäre. § 11 (8) Sicherheitstreppenräume in dieser "Allgemeine Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO)". Ob da ein Aufzug noch erlaubt ist, keine Ahnung, der Text ist mir zu kryptisch.