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In der LBO z.B. der HBO (Hessen) steht unter §28:
"1 Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig, wenn sie nach Zahl und Größe auf das für die Nutzung erforderliche Maß beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben.
2 Satz 1 gilt nicht
1. in den Gebäudeklassen 1 und 2,
2. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m2 Brutto-
Grundfläche in nicht mehr als zwei Geschossen. "
Ich würde daher in der LBO nach sehen.
Das bezieht sich auf die Bauteile.
Man könnte solche Anforderungen ggf. mit einer Flächendeckenden Sprenkleranlage als Ausnahme oder Befreiung umschiffen, aber ob das bei einer Bib gut ist ?
Das Thema Rauch ist damit nicht beantwortet. Hier wird wahrscheinlich eine dem entsprechend dimensionierte Entrauchung nötig sein z.B. über Fassade und/oder Dach und Brandmelder.
__________________ Grüße Michael
"Warum soll etwas nicht so gut wie möglich sein ?"
Ludwig Mies van der Rohe, 1964 |