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Hallo,
stetig begegne ich dem Gerücht, dass eine Tür in einer F90 Wand T60 Anforderungen, in einer F60 Wand T30 Anforderungen, usw. entsprechen muss.
Leider finde ich dazu keinen Beleg.
Z.B. in der Bauordnung NRW steht: "§ 32 BauO NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Gebäudetrennwände
(3) Öffnungen in Gebäudetrennwänden sind zulässig, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert. Öffnungen müssen mit selbstschließenden Abschlüssen der Feuerwiderstandsklasse T 90 versehen sein. An Stelle eines Abschlusses nach Satz 2 kann eine Schleuse mit Wänden und Decke der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nicht brennbaren Baustoffen (F 90-A) sowie mit einem nichtbrennbaren Fußbodenbelag (A), die mit selbstschließenden Abschlüssen mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30 versehen ist, angeordnet werden."
In diesem Fall ist es eindeutig, dass die Tür denselben Anforderungen wie der Gebäudewand entsprechen muss.
Was ist also dran an dem Gerücht?
Gruß
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Blumenschein |