und nochmal Verwirrung.
Meine Aussage vom letzten Post:
Wieder eine Treppe außen für die Erschließung eines Bahnsteiges. Höhe insgesamt 74cm/5 Stufen=14.8cm Steigungsmaß,Auftritt=30cm.
scheint wohl doch nicht so ganz zu stimmen. Ich habe gerade den Zulassungsbescheid bekommen für diese Baumaßnahme mit dem Hinweis das das die Treppenformel 2S + 1a =63 cm (61 - 65 cm) angewendet werden soll, und ich nur 59,4 cm bzw. auf der anderen Seite 60,4 cm habe.
Mir ist die Formel zwar aus dem Studium bekannt, ich stolpere allerdings über die DIN 18065.
Auf Seite 7 in der Tabelle steht in Spalte 4 der Min.- Wert darf nicht kleiner als 14 cm sein und die Festlegung des Steigungsverhältnisses s/a siehe Abschnitt 7.
Dort steht als erstes:
Das Steigungsverhältnis kann mit Hilfe der Schrittmaßregel 2 s + a = 59 cm bis 65 cm geplant werden.
Laut dieser Formel bin ich im Toleranzbereich.
Weiter unten steht dann noch als Anmerkung: Als Regel für die bequeme Begehbarkeit gilt a - s = 12 cm, als Regel für die sichere Begehbarkeit a + s = 46 cm. Das Steigungsverhältnis von 17/29 erfüllt sowohl die Schrittmaß-, die Bequemlichkeits- als auch die Sicherheitsregel.
Müssen die Werte in der Anmerkung erfüllt sein oder reicht prinzipiell die der Schrittmaßregel? Bei ersterem kann man ja quasi immer fest mit 17/29 planen. Da das Steigungsverhältnis als erstes steht und separat von den weiteren bin ich davon ausgegangen das dort die größere Gewichtung ist. Wäre der Platz in der Höhe vorhanden würde ich natürlich 17/29 wählen, ich bekomme das allerdings mit den Höhen nicht weggedrückt, daher diese Entscheidung, und meine Annahme das dies trotzdem im Bereich der DIN 18065 wäre.
Wie seht ihr das?
Danke
Grüße
LH