Zitat:
Könnte es sein , dass das "O" offene Bauweise bedeuten soll?
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Ja- bedeutet, dass im B-Plan geregelt wird, um wieviel das Gebäude von der Grenze abrücken muss. Es muss ein alter B-Plan sein, heute regeln das die Abstandsflächen.
Da aber die 4 Flurstücke (Grundstücke?) mit einer Baugrenze eingekastelt sind, bin ich mir hier nicht sicher wie das mit dem Grenzanbau geregelt wird. Zumal definiert keine Maßlinie einen zwingenden Abstand zw. Gebäude 1 und 2.
Zitat:
Jetzt möchte der Eigentümer die Halle um 15m erweitern und somit auch die Fluchtlinie von Grundstück 2 voll ausnutzen.
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Meinst du, in der Flucht des bisherigen Gebäudes 1 weiterbauen? Warum nicht wenn das wie gesagt nicht mit og. Grenzabstand geregelt ist.
Firstrichtung: BauNVO §23/3 besagt, dass mit der Festsetzung einer Firstrichtung diese nur präzisiert werden kann aber "nicht als bodenrechtliche Festsetzung gewertet" wird. Heißt, vielleicht wurde der B-Plan erstellt, als dieses Gebäude bereits stand und diese Firstr. wurde so übernommen. Wg. Neubau müsste das m. E. mit der Gemeinde abgeklärt werden.
WA: BauNVO §4
bedeutet "Allgemeines Wohngebiet VORWIEGEND für Wohnen."
"Nicht störende Gewerbebetriebe" sind u.U. zulässig (vgl. §2 Satz 29- sagt alles aus, was erfüllt werden muss).
Um dies zu verhindern lässt sich doch bestimmt der Begriff "störender Gewerbebetrieb" trefflich definieren...!?
grüsse sanne