Zitat:
Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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...lol @ Archiologe: vielleicht sollte man den Chef gleich noch darauf hinweisen, dass gerade in diesen Fällen ein Ausschluss aus der Kammer erfolgt.......... dann kann er sich in Zukunft selbst auf Jobsuche begeben....