Na, ich weiß nicht.
Ich werd oft damit konfrontiert, dass sogenannte
"Leitfabrikate" nicht mehr in einer öffentlichen Ausschreibung genannt werden dürfen.
Wenn, dann ist jedoch grundsätzlich der Zusatz:"...oder gleichwertig..." zu benennen.
Hintergrund ist ja auch, dass durch diesen Zusatz verhindert werden soll,
dass Firmen die ausschreibende Stelle finanziell beeinflussen - sprich bestechen.
Ich wäre da sehr vorsichtig damit, dass du den AN so zu fassen versuchst.
Fordere ihn auf, die Gleichwertigkeit zu dokumentieren.
Notfalls lässt du eine Bemusterung zu.
Sollte es hart auf hart kommen,
dann kannst du ein entsprechendes Gutachten eines Sachverständigen anfordern.
Erfahrungsgemäß ist es aber im Vorfeld verpennt worden,
die geforderten Wertigkeiten des Materials oder Produktes in dem LV ausreichend wertneutral zu beschreiben.
Was soll denn gleichwertig sein?
Geschmack, Konsistenz, Farbe, statische Beanspruchbarkeit, UV-Beständigkeit.....
Hier wird seitens der ausschreibenden Stelle oft nicht sauber gearbeitet.
Und, um mal in meinem Bereich zu bleiben,
ob z.B. eine Laufrolle einer Trennwand Gleitrollen oder Gleitlager hat,
dass wird selbst ein Sachverständiger nicht auf den ersten Blick bewerten können. Somit wäre es also mit dem Nachweis der Gleichwertigkeit ein Leichtes