Zitat:
Zitat von LaHood Ich bin allerdings der Meinung das der AN das Produkt verwenden muss welches als Vertragsgrundlage angeboten wurde, unabhängig davon ob es nun seiner Meinung nach gleichwertig ist oder nicht. Hätte er Bedenken gegen das ursprünglich angebotene Produkt gehabt hätte er dies vorher äußern müssen, bzw. hätte er gleich das jetzt verwendete Produkt mit dem Nachweis der Gleichwertigkeit anbieten müssen.
Sehe ich das richtig so? |
So ist es auch nach meinem Verständnis. Der AN kann eigenmächtig nach der Vergabe das Produkt nicht wechseln. Entweder er hat zum Zeitpunkt der Abgabe der Angebots die Gleichwertigkeit schriftl. nachgewiesen, und er hat den Zuschlag auf dieser Basis bekommen, oder nicht. Wenn er später noch ein anderes gleichwertiges Produkt einsetzen möchte und er die Gleichwertigkeit dann nachweist, kann der AG so kulant sein, den Wechsel zu akzeptieren, er muss es nach meinem Wissen aber nicht.
T.