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LaHood
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LaHood is on a distinguished road

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Datum: 15.11.2011
Uhrzeit: 08:27
ID: 45311



AW: VOB - Gleichwertigkeit von Materialien #4 (Permalink)
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@FoVe,

ich gebe Dir recht, das das Produkt neutral ausgeschrieben werden muss. Allerdings gibt der AN ja dann trotzdem an welches Produkt er verwenden möchte. Und wenn er später eigenmächtig davon abweicht ist das eine Änderung der Vertragsgrundlage. Wie er das begründet ist vollkommen egal. Er muss erstmal die Produkte verwenden die er auch angeboten hat. Dem AG steht es natürlich frei zu entscheiden ob er mit einer Änderung der angebotenen Leistung einverstanden ist. Aber dazu gehört das der AN den AG auch ins Boot holt und das vorher mit ihm klärt.

Nach meinem Wissen und einigen internen VOB Seminaren darf bei einer öffentlichen Ausschreibung kein Bezug mehr auf ein Produkt gemacht werden. Es dürfen nur die Eigenschaften beschrieben werden. Anderenfalls öffnet man der Rechtsabteilung der ANs Tür und Tor. Es gibt sehr wenige Ausnahmen wo man produktspezifisch ausschreiben darf. Aber auch da ist es letztlich ein Abwägen durch Rechtsanwälte. Eigentlich ist es für uns nahezu unmöglich Ausschreibungen fehlerfrei zu erstellen, wenn selbst Rechtsanwälte unterschiedliche Auffassungen über deren Inhalt haben. Aber wir sind ja Generalisten und können quasi Alles.

OT Haben wir nicht grade einen Ärztemangel? Kann doch so schwer auch nicht sein.

Grüße
LaHood

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