AW: VOB - Gleichwertigkeit von Materialien
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Soweit ich weiß,
muss ein Anbieter bereits mit Abgabe des Angebotes definieren, welches (vergleichbare) Produkt er anbietet.
Insofern könntest du sogar Recht haben, dass wenn er bei Angebotsabgabe keine Alternativprodukt benannt hat, er stillschweigend das ausgeschriebene produkt angeboten hat und es nur vom "Goodwill" des Ag abhängt, ob er nachträglich noch ein abweichendes Produkt einsetzen darf.
Wie schon gesagt, ich glaube, oft sind die Leistungsbeschreibungen schon "etwas dünn" diesbezüglich erstellt. |