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Danke,
das ist natürlich richtig. Aber es ist ja mehr die grundsätzliche Frage, ob man von beiden Straßen, also die an der Vorderseite des Grundstücks (und das ist meiner Meinung nach die, deren Straßennamen man in der Anschrift trägt) und die an der Rückseite des Grundstücks für solche Geschichten belangt werden kann. Da spielt es ja erst mal keine Rolle, ob es für Beleuchtung, Straße oder Sonstiges sein soll.
Letztendlich wird der Bekannte auch nichts anderes machen können, als persönlich beim Tiefbauamt vorzusprechen. Auch das ist klar. Hätte ja sein können, es hat hier jemand schon einen solchen Fall gehabt. |