Licht- und luftdurchlässig lt. LBauO?
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Wer kann mir sagen, wie genau licht- und luftdurchlässig in den LBauO's (hier Rheinland-Pfalz) definiert wird?
Ich habe zwar den kompletten Kommentar, aber nichts konkretes dazu finden können.
Es geht um Bauteile (z.B. Wandelemente) innerhalb der Abstandsflächen zu benachbarten Grundstücken, die "das Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf Belichtung, Belüftung und Besonnung" wahren (LBauO Rhld.-Pfalz §8).
Wie hoch muss der Durchlass dieser Bauteile mindestens sein?
Ich möchte berankte Gitter bzw. teils verschalte Elemente als "Sichtschutz" anordnen. |