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Archimedes
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Datum: 02.02.2012
Uhrzeit: 18:12
ID: 46012



AW: Licht- und luftdurchlässig lt. LBauO? #3 (Permalink)
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Danke für die Antwort. Sie trifft nicht ganz meine Frage.

Ich möchte wissen, wie Elemente beschaffen sein müssen, dass von ihnen nicht die Wirkung wie von Gebäuden ausgehen. Das heißt, welche Durchlässigkeit muss ein Bauteil aufweisen, damit es nicht als klassische Wand bzw. Gebäude betrachtet wird.
In meinem Fall möchte ich zum Beispiel innerhalb von 3 m zur seitlichen Grenze des Nachbargrundstückes auf einer Garage, die im Mittel 3,20 m nicht überschreitet, eine Art Sichtschutz (2 m hoch) für die dahinterliegende Terrasse meines Kunden installieren. Die Entfernung zur Grenze soll übrigens 2 m betragen. Fenster oder Terrassenflächen des Nachbarn werden dadurch in keinster Weise verschattet. Die ersten Fenster wären ca. 6 m von meinem Sichtschutz entfernt.

Das Bauamt sieht das so:
Eine vertikale satinierte Glasscheibe ist nicht zulässig, weil nicht luftdurchlässig. Ein Gitterrost aus Stahl ist zulässig, weil licht- und luftdurchlässig. Das möchte ich dann allerdings bewachsen (mit Wein, Efeu, etc.) lassen. Dann ist es wiederum nicht zulässig, weil die Licht- und Luftdurchlässigkeit herabgesetzt wird und es somit die Wirkung wie eine "Betonwand" hat.

Daher meine Frage: Wo ist diese Licht- und Luftdurchlässigkeit genau definiert?

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