Nee, steht so tatsächlich im BW Architektengesetz:
Zitat:
§ 5 Mitwirkungs- und Anzeigepflicht, Überprüfung der Kenntnisse
(2) Den Beginn der praktischen Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 soll der Bewerber der Architektenkammer schriftlich anzeigen.
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Würde noch mal alles versuchen, ob es für dich eine Ausnahme gibt. Steht da ja "soll" und nicht "muß". Vielleicht dort paarmal antanzen und Dackelaugen machen.
Ansonst bleibt nur, dich in einem anderen Bundesland eintragen zu lassen und sich dann später umzumelden. Dazu mußt du aber einen Wohnsitz nachweisen können und du solltest ein Bundesland aussuchen, was dieselbe Versorgung hat. Sonst geht der bürokratische Wahnsinn weiter!
Ich sag ja, jedes Bundesland macht natürlich wieder mal sein eigenes Schnitzel! Was für ein Schwachsinn!!!