Fragen über Fragen...
Zitat:
Zitat von Royal_Living Verstehe ich das richtig, das was in der hessischen Bauordnung zu barrierefreiem Bauen steht, muss auch eingehalten werden? Oder ist dies nicht verpflichtend?
Und was ist mit der Landesbauordnung? Dort stehen ebenfalls Vorgaben zu barrierefreiem Bauen.
Demnach muss sich doch jeder Projektplaner der zukünftig ein Wohnobjekt errichtet sich auch an die Vorschriften halten? |
Bauordnungsrecht ist Landesrecht. Das heißt jedes Bundesland hat seine eigene Bauordnung, die sich auch unterscheiden.
Die Musterbauordnung soll den Bundesländern nur als Vorlage für die Erstellung der eigenen Bauordnugen dienen. Die Musterbauordnung ist nicht rechtlich relevant sondern die jeweilige Landesbauordnung, wie diese auch immer heißen mag.(Hessische Bauordnung zB.) und muss natürlich eingehalten werden.
Ich habe oben aus der Musterbauordnung zitiert, da ich ja nicht weiß, um welches Budesland es sich hier handelt...
Zitat:
Zitat von Royal_Living Was genau sagt die technische Baubestimmung?
"Zu Din 18024
Die Einführung bezieht sich nur auf die baulichen Anlagen oder die Teile baulicher Anlagen, für die nach § 46 HBO barrierefreie Nutzbarkeit gefordert wird. Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind in der Einfüh-rung nicht erfasst.
Zu Din 18025 – 2
Die Einführung bezieht sich auf die barrierefreie Erreichbarkeit der Wohnungen nach § 43 Abs. 2 HBO und auf Woh-nungen, die barrierefrei errichtet werden und auf die Zugänge zu diesen Wohnungen. Technische Regeln, auf die in dieser Norm verwiesen wird, sind von der Einführung nicht erfasst."
Das bedeutet was genau? Welchen Stellenwert haben die HBO, LBO und die technische Baubestimmung?
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Die genannten DIN-Normen sind über die veröffentlichte Liste der Technischen Baubestimmungen bauaufsichtlich eingeführt. Sie müssen demnach für die genannten Sachverhalte eingehalten werden. Falls in den Normen auf andere Normen, Regeln etc. verwiesen wird, sind diese Regelungen NICHT zwingend einzuhalten.
Derzeit ist die DIN 18040-1 und 18040-2 noch in keinem Bundesland bauaufsichtlich eingeführt. Hier gelten weiter die veralteten Normen 18025 und 18025 (s.o) Wird aber nicht mehr lange dauern.
Zitat:
Zitat von Royal_Living Wenn ein Architekt mit dem Wort "Barrierefrei" wirbt muss er ja dann auch zu 100% versichern, dass auch wirklich alle Vorgaben, die in der Din Norm 18040 feststehen, erfüllt werden bzw. sind. Richtig? Ist dies nicht der Fall, dürfte er den Begriff rein theoretisch gar nicht verwenden? |
Nein, "Barrierefrei" ist ja nicht definiert. "Barrierefrei nach DIN 18040-1" allerdings schon.
Zitat:
Zitat von Royal_Living Wenn aber gesetzlich festgeschrieben ist, dass er barrierefreie Wohnungen im EG anbieten muss dann ist er auch dazu verpflichtet oder gelten die Vorschriften erst dann, wenn er den Begriff verwendet? |
EG ist nicht vorgeschgrieben. In der HBO steht es doch klipp und klar (wenn es denn Hessen sein soll) wass man einhalten muss. Was dann später behauptet wird ist eine ganz andere Sache.
§43 Abs.2 HBO
Zitat:
(2) 1In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. 2In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. 3Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforder- lichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit unverhältnismäßigem Mehr- aufwand erfüllt werden können.
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s. auch § 46