Da reicht die Bauordnung:
Zitat:
§ 29
Wände, Pfeiler und Stützen
(1) Wände, Pfeiler und Stützen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen unbeschadet des § 17 Abs. 2 hinsichtlich ihres Brandverhaltens nachfolgende Mindestanforderungen erfüllen:
|
dann kommt diese Tabelle
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_show_anlage?p_id=3041
In Zeile 6 Spalte 3 findet sich hier "Brandwand" als Anforderung.
Wie eine Brandwand auszuführen ist findet sich in
Zitat:
§ 33
Brandwände
(1) Brandwände müssen in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein; sie müssen so beschaffen sein, dass sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und die Verbreitung von Feuer und Rauch auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.
|
Oder auch DIN 4102-3:
Zitat:
4.2 Anforderungen
4.2.1 Brandwände müssen aus Baustoffen der Klasse A nach DIN 4102 Teil 1 bestehen.
|