Liebe Kollegen,
zu Fenstern als Notausstiege steht in der BauO NW:
Zitat:
§ 40
Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
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(4) Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. ...
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Was ist denn nun mit "im Lichten" gemeint, bezogen auf "Öffnungen in Fenstern"?
Wenn ich ein Fenster habe mit 140cm Breite und zwei Flügel, ohne Pfosten, also nur ca. 60cm Breite der einzelnen Flügel, aber insgesamt bei beiden geöffneten Flügeln ca. 120cm? Ist dann die "Öffnung im Fenster" nur auf einen Flügel bezogen oder auf beide?
Es könnte ja jemand konstruieren dass bei zwei Flügeln ohne Pfosten das Öffnen des zweiten Flügels zu kompliziert ist, weil ja soweit ich weiss an diesen Flügeln dann kein Fenstergriff montiert ist, sondern im Flügel die Verriegelung gelöst werden muss?
Eigentlich ist´s ja zu heiss und zu schön draussen für solche Fragen...