AW: Offene Bauweise nach BauNVO §22
# 2 ( Permalink)
Social Bookmarks:
Moin Florian,
ich denke mal dass die Frage zu theoretisch gedacht ist. Die BauNVO ist ja Grundlage gewesen für den BPlan der örtlichen Behörde, und dementsprechend wird die Stadt sich etwas dabei gedacht haben, wenn "offene Bebauung" vorgesehen ist. 30m Länge ist ja schon ein ziemlicher Klopper, und wenn dann zwei davon nebeneinander stehen und auch wenn sie nur durch einen Steg miteinander verbunden sind, dann ist das IMO schon eine ziemliche Fläche entlang der Strassenflucht, vom Volumen ganz zu schweigen. Oder ist die Nachbarbebauung auch so ähnlich vorgenommen worden?
Grundsätzlich finde ich sollten solche Fragen im Vorfeld mit der Stadt im Gespräch abgeklärt werden bevor man sich auf die rein rechtliche Ebene begibt und nur auf Definitionen basierend etwas durchzudrücken versucht.
Was den Steg angeht, wenn er keine notwendige Erschliessung darstellt und die Einheiten trotz Steg voneinander getrennt funktionieren, dann denke ich nicht dass es sich um ein einziges Gebäude handelt, sondern nur um zwei miteinander verbundene Gebäude.
Gruß,
Micha |