Zitat:
Zitat von personal cheese Ich glaube nicht, dass durch den Laubengang das Treppenhaus zu einem Sicherheitstreppenhaus wird. Durch die Öffnungen zu den Wohnungen (Türen und Fenster in F0) kann man den Laubengang nicht wirklich als "sicheren Bereich" wie einen notwendigen Flur bezeichnen. Also 2. Rettungsweg erforderlich (2. TH oder anleiterbares Fenster)
Ich denke doch, dass die Stichflurregelung hier sinngemäß eingehalten werden müsste, ebenso, wie die 35 m Laufweg bis zum Treppenraum. Wie oben schon geschrieben, halte ich einen Laubengang für unsicherer als einen notwendigen Flur. Zwar kann hier Rauch relativ leicht "verschwinden" dennoch ist durch die Küchenfenster etc. eine höhere Gefährdung vorhanden.
Folgendes Szenario: Du musst aus der hintersten Wohnung fliehen, weil es in der Wohnung zwischen dir und dem Treppenhaus brennt. Du kommst aber am Küchenfenster der Nachbarwohnung nicht vorbei da hier die Flammen rausschlagen / die Hitze so groß ist, dass du dir Verbrennungen holst. Und an ein Fenster deiner Wohnung anleitern kann die Feuerwehr auch nicht (s.o.)... und nun? |
Die Todesursache bei Bränden ist in den seltensten Fällen die Verbrennung,
sondern die Rauchvergiftungen. Wenn der Rauch abziehen kann, werden längere Fluchtwege möglich.
Allerdings wäre der 2. Fluchtweg in meinem Fall auch durch Anleitern gegeben.
Da es in Abs. 5 heißt:
Zitat:
Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung für beide Rettungswege oder zu einem Sicherheitstreppenraum dürfen nicht länger als 15 m sein.
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dürften in meinem Fall dann zumindest doch die 35m gelten, oder?
Zitat:
In §29 Abs. 4 BbgBO wir übrigends definiert, dass auch offene Gänge (Laubengänge) notwendige Flure sind.
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Offene Gänge bedeutet nicht, dass sie außenliegend sind, sondern zu einer Seite offen sind - z.B. in eine geschlossenen Atrium. In meinem Falls sind sie alls offen UND außenliegend.