Das hat weniger mit der Stufenanzahl als mit der Absturzhöhe zu tun:
zB Bauordnung M-V
Zitat:
§ 38 Umwehrungen
(1) In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen:
1. Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zeck der Flächen widerspricht,
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Dem Zweck der Flächen wiederspricht es bei Laderampen und so Sachen, nicht bei Terrassen.