"Die Haftung des Architekten aus der Verletzung der Pflicht zur Rechnungsprüfung (Objektüberwachung)“:
http://www.dr-ehrenkoenig.de/veroeff...ektenblatt.pdf Zitat:
Wesentliche Grundleistung der Leistungsphase 8. ist die Rechnungsprüfung. Hierunter wird die fachtechnische und rechnerische Überprüfung aller Rechnungen (Abschlags-, Teilschluss- und schlussrechnungen) von Bauunternehmern und Lieferanten aus dem Leistungsbereich des Architekten auf ihre Richtigkeit und Vertragsgemäßheit verstanden.
Der Architekt hat weiter die Verpflichtung, die Einzelpositionen zu bestätigen oder zu berichtigen und das Ergebnis seiner Prüfung an den Bauherrn weiterzuleiten. Hierbei ist zu beachten, dass der Prüfvermerk des Architekten kein Anerkenntnis für den Bauherrn darstellt, sondern lediglich eine Empfehlung für den Auftraggeber.
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T.