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Archimedes
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Datum: 30.01.2013
Uhrzeit: 23:07
ID: 49290



AW: Rechnungsprüfung #25 (Permalink)
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Zitat von Tom Beitrag anzeigen
Der Punkt "nicht hochprüfen" ist auch ein umstrittener. Irgendwo heißt es, "der Architekt ist nicht berechtigt, Rechnungen gegen die Interessen des Bauherrn nach oben zu korrigieren". Sprich: Auf Irrtümern und Flüchtigkeitsfehlern bleibt der AN sitzen.
Auf den Seminaren, die ich zu diesen Themen besucht habe, wurde es einhellig vermittelt, dass man nicht hochprüfen darf, auch wenn man bemerkt, dass der AN extrem viel zu seinem Nachteil vergessen hat.

Man kann den AN aber in solchen Fällen bitten sich die Pos. xy nocheinmal genau anzuschauen und zu prüfen ohne konkreter zu werden. Wenn ihm dann noch nichts auffällt, bleibt es dabei und er verschenkt Geld. Man hat ihm eine Chance gegeben. Alles andere oder das selbständige Hochprüfen kann dazu führen, dass man, wenn es dem AG auffällt als Architekt die Differenz zahlen darf.

Auch beim Kürzen muss man vorsichtig sein, dass es nicht dadurch sogar noch teurer wird und man dadurch als Architekt in die Schußlinie gerät.
Beispiel: Ein Gerüstbauer rechnet bei einem i.M. 8,80 m hohen Flacchdachgebäuden permanent mit Gerüsthöhen für Dachdeckerschutz ab die ca. 0,30 m über der tatsächlichen Attikahöhe liegen, obwohl das Gerüst nur bis OK Attika gestanden hat. Hier würde ich ein Auge zudrücken und nicht kürzen, denn der Gerüstbauer wird dann vielleicht im Gegenzug vielleicht die VOB auspacken und darauf verweisen, dass er den Dachdeckerschutz sogar einen Meter über Attika abrechnen darf. Der AG wird sich freuen.

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