Zitat:
Zitat von Archimedes Auf den Seminaren, die ich zu diesen Themen
besucht habe, wurde es einhellig vermittelt, dass man nicht hochprüfen darf,
auch wenn man bemerkt, dass der AN extrem viel zu seinem Nachteil vergessen
hat. |
Genau das steht auch in sämtlicher Literatur, die ich zum Thema gelesen habe.
Wenn mir wirklich mal was Fieses auffällt gehe ich zum Bauherrn, soll sein
Gewissen entscheiden...
Zitat:
Beispiel: Ein Gerüstbauer rechnet bei einem i.M. 8,80 m hohen
Flacchdachgebäuden permanent mit Gerüsthöhen für Dachdeckerschutz ab die
ca. 0,30 m über der tatsächlichen Attikahöhe liegen, obwohl das Gerüst nur bis
OK Attika gestanden hat. Hier würde ich ein Auge zudrücken und nicht kürzen,
denn der Gerüstbauer wird dann vielleicht im Gegenzug vielleicht die VOB
auspacken und darauf verweisen, dass er den Dachdeckerschutz sogar einen
Meter über Attika abrechnen darf. Der AG wird sich freuen.
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Hier deutet sich ein häufig gemachter Fehler an. Das Gerüst wird nicht nach
Gerüstfläche (was die Gerüstbauer immer gern machen) sondern nach
eingerüsteter Fläche abgerechnet, was ein ziemlicher Unterschied ist.
Dementsprechend ist es auch egal wie hoch das Fanggerüst ist, wenn es
nicht separat (üblicherweise nach Länge) ausgeschrieben wurde.
Das Fanggerüst an einem Flachdach ragt doch normalerweise eh nicht über
den Dachrand, die oberste Gerüstlage ist ca. 2,00m unter diesem und das
Geländer ragt noch 1m darüber. Und obwohl das Geländer dann unterhalb des
Dachrandes und die oberste Gerüstlage sogar 2,00m darunter ist, wird die
eingerüstete Fläche bis zum Dachrand abgerechnet (max. 2,00m über oberste
Gerüstlage)