Zitat:
Zitat von personal cheese Das "man" es so macht ist schon klar. Nur geregelt ist es eigentlich nicht, oder? |
In der HOAI 2009 ist in Anlage 2 zu § 3 Absatz 3, als "Besondere Leistung" in der LPH 5 beschrieben:
Zitat:
2.6.5 Ausführungsplanung
– Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Baubuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm*,
– Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Raumbuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm*,
– Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf Grund der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanung*, Erarbeiten von Detailmodellen,
– Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und Fundamentpläne von Maschinenlieferanten), soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfasst sind;
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Ich habe mich auch durch den oben verlinkten Artikel gekämpft. Fazit dort war - wie durch das HOAI-Zitat bestätigt - dass die Prüfung von Werkstattplänen eine besondere Leistung in LPH 5 darstellt. Das hat m. E. nur den einen entscheidenden Haken, dass es in LPH 5 noch gar keine AN gibt, die Werkstattpläne zur Prüfung herstellen. Demnach geht die HOAI an dieser Stelle von einer Überschneidung von LPH aus. In der Praxis passiert die Prüfung in LPH 8, weil es vorher nicht möglich ist.
Diese juristische Detailabgrenzung aus dem Artikel zwischen Betonfertigteilen, Werkstattplänen und Zeichnungen für Anlagen hilft m. E. kaum weiter. Der Autor stellt dar, dass die Prüfung von Fertigteilzeichnungen für ihn zu den Grundleistungen in LPH 5 gehören. Für mich ist das weder eine Grundleistung, noch kann sie in LPH 5 stattfinden. Denn auch solche Pläne liegen doch in LPH 5 überhaupt nicht vor. Da malt der Architekt nach einer grundsätzlichen Vorabklärung der am Markt erhältlichen Elementgrößen seine technisch und ästhetisch erwünschte Fugenteilung aufs Blatt, ohne den konkreten Hersteller der Elemente zu kennen. Erst der AN später setzt die Ausführungsplanung des Architekten mit gewissen herstellerspezifischen Modifikationen millimetergenau in tech. Fertigungszeichnungen um.
Wichtigste Erkenntnis für mich: Dass die Prüfung von Werkstattplänen eine besondere Leistung darstellt. Verwunderlichste Erkenntnis: Dass diese Leistung nach HOAI LPH 5 zugeordnet wird. Offene Frage bis hierher für mich: Wie sie honoriert wird.
T.