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Datum: 14.03.2013
Uhrzeit: 17:07
ID: 49729 | Social Bookmarks:
Kennst du das hier: Zitat:
Berufsunfähigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht bereits vor, wenn bestimmte zum Berufsbild des Architekten bzw. Ingenieurs gehörende Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden können, sondern erst dann, wenn jedwede Architekten- bzw. Ingenieurtätigkeit der beschriebenen Art dauerhaft nicht mehr möglich ist.
Solange ein Mitglied des Versorgungswerks noch in der Lage ist, irgendeine der berufsspezifischen Aufgaben auszuüben, muss es sich darauf verweisen lassen, wobei eine Teilzeitbeschäftigung ausreicht. Auf die Situation des Arbeitsmarktes bzw. eine Vermittelbarkeit kommt es nicht an. Mit anderen Worten: Es wird vollständige Berufsunfähigkeit vorausgesetzt.
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