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das ist natürlich, rein vom Gesetzestext her, schon mal eine tricky Frage: § 37 Notwendige Flure, offene Gänge
[...]
(2) Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.
In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig.
Es wird nicht explizit für eine Treppe verlangt. Ich kann mir natürlich aus dem § für die notwendigen Flure und die Verlängerung des Rettungsweges in der Freifläche (die Entfluchtung endet ja nicht an der Tür) herleiten, dass diese Angabe eine Art Generalvorgabe ist.
Gemäß ASR dürfen Fluchtwege aber keine Ausgleichsstufen aufweisen. Somit ist arbeitsrechtlich 1 Stufe nicht zulässig. Dann lieber mittels Rampe oder 3 Stufen.
Tapp
__________________ da stemmen wir ein loch inne wand, betonieren mit gips ein flacheisen dran und spritzen das am ende mit ortschaum aus ... das hält 100 jahre. da hamse mein wort! |