AW: brandschutztechnische Bewertung Sanierung Holzbalkendecke im Bestand
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OHNE GEWÄHR:
Wenn "keine genehmigungspflichtigen Änderungen" durchgeführt wurden (z.B. statische Änderung, Änderung der Raumstruktur) und keine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht (§87(1) BauO NRW) sind keine Anpassungen des Brandschutzes im Bestand notwendig.
Von Regeln/Anforderungen kann auch laut §73 BauO NRW durch die Genehmigungsbehörde abgewichen werden, wenn das Schutzziel nach §17(1) BauO NRW nicht gefährdet ist. |