Danke für das Feedback, richtig eindeutig wird es für mich aber noch nicht. Die
ASR A3.4, Beleuchtung mit Tageslicht liest sich reichlich vage:
Zitat:
4.1 Ausreichendes Tageslicht
(1) Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten. Eine Beleuchtung mit Tageslicht ist der Beleuchtung mit ausschließlich künstlichem Licht vorzuziehen.
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Zusätzliche anwendbare Regelwerke sind wohl die Richtlinie GUV-I 7007 "Tageslicht am Arbeitsplatz", sowie die BGR 131 "Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten" der Berufsgenossenschaften. Beide nehmen die Forderung aus der ASR nach einer "ausreichenden Tageslichtversorgung" auf, die BGR verlangt zusätzlich eine Sichtverbindung nach außen.
Braucht man aber wohl alles nicht, wenn die BauO NRW verlangt:
Zitat:
§ 48 Aufenthaltsräume
(2) Aufenthaltsräume müssen unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Zahl und Beschaffenheit haben, dass die Räume ausreichend Tageslicht erhalten und belüftet werden können (notwendige Fenster). Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen muss mindestens ein Achtel der Grundfläche des Raumes betragen; ein geringeres Maß ist zulässig, wenn wegen der Lichtverhältnisse Bedenken nicht bestehen. ...
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In Großraumbüros (und die Konfiguration bei uns ist eigentlich eine Großraumstruktur) wird man das aber ja nicht einlösen können. Dann sind wir wohl im Bereich der Abwägung. Genutzt werden soll der nicht natürlich belichtete Bereich als Zentral-Sekretariat und Empfang (3 Arbeitsplätze).
T.