Der zweite Fluchtweg muß in unserem Fall, im Schulbau, baulicher Art sein.
Ist die maximale Entfernung zum zweiten Fluchtweg irgendwie geregelt?
Ich finde außschließlich Angaben zum ersten Fluchtweg. In der MSchulbauR von 2009 steht nur
Zitat:
3.3 Notwendige Flure:
Die Begrenzung der Rettungsweglänge auf maximal 35 m ergibt sich aus § 35 Abs. 2 MBO. Zusätzlich ist die Begrenzung der Flurlänge nach Nummer 3.3 zu beachten, wenn der notwendige Flur nur eine Fluchtrichtung hat.
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In der MusterBO §35 Abs. 2 ist hier aber ganz klar nur vom ersten Rettungsweg die Rede:
Zitat:
(2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Übereinanderliegende Kellergeschosse müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge in notwendige Treppenräume oder ins Freie haben. Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt sein, dass sie möglichst entgegengesetzt liegen und dass die Rettungswege möglichst kurz sind.
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Grüße
Florian