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Tom
 
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Datum: 23.11.2013
Uhrzeit: 18:03
ID: 51421



AW: Zweiter Fluchtweg im Schulbau #3 (Permalink)
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Zitat von lalahmpf Beitrag anzeigen
der zweite Fluchtweg kann laut MBO/LBO beliebig lang sein
Ja, so ist es. Und wenn eine zu sanierende Schule noch keinen 2. baulichen Fluchtweg hat, da er früher nicht vorgeschrieben war, besteht zumindest in NRW grundsätzlich Bestandsschutz. Hier sind im Bestand noch massenweise Notausstiegsfenster als 2. Fluchtweg in den BS-Konzepten und Rettungsplänen ausgewiesen, die akzeptiert werden.

T.

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