Zitat:
Zitat von Kieler Zweifelsfrei wird die Schlussrechnung nicht erst bei Schlussabnahme, sondern nach Fertigstellung der Leistung fällig. |
Nein, fällig wird die Rechnung erst nach Abnahme und Ablauf der Prüfungsfrist. Die Bezahlung einer Schlussrechnung kommt einer stillschweigenden Schlussabnahme gleich, nach der der BH/Architekt keinerlei Druckmittel mehr in der Hand hat.
Das Skonto-Thema ist, z.B. bei Abschlagsrechnungen, schon wichtig, weil der Architekt tatsächlich vom BH dafür haftbar gemacht werden kann, wenn er die Prüfung von Rechnungen verschleppt. Aber Schlussrechnungen zahlt man deshalb nicht vorschnell, weil die negativen Folgen für den BH zu weitreichend sind (Gefahrübergang, Beweislastumkehr, Beginn der Gewährleistungsfrist, etc.).
Ich kenne es aus meiner Praxis so, dass tatsächlich erst eine förmliche Abnahme gemacht wird, dann letzte Restmängel behoben werden und dann erst die SR freigegeben wird.
T.