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Archimedes: Offline
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Hochschule/AG: Architekt freischaffend Beitrag
Datum: 01.12.2013
Uhrzeit: 15:09
ID: 51477 | Social Bookmarks:
Zitat:
Zitat von Tom Nein, da ist die Position des Architekten schon verbindlicher: Er hat grundsätzlich schon die Pflicht, dem Bauherrn die geprüfte Rechnung so schnell zuzuleiten, dass der BH von der Skonto-Option profitieren kann. | Schaut mal bitte hier: http://www.akbw.de/fileadmin/downloa...gspruefung.pdf
Seite 2 unterer Abschnitt. Daran orientiere ich mich:
" Weiter gilt, dass vom Architekten auch hinsichtlich der Rechnungsprüfung nichts Unmögliches verlangt werden darf. Das heißt, der Architekt hat immer Anspruch auf eine angemessene Prüfungszeit und -frist, die sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Sollte also bei Eingang der Rechnung erkennbar sein, dass die pflichtgemäße Prüfung der Rechnung mehr Zeit in Anspruch nehmen dürfte als die Skontofrist einräumt, so kann dem Bauherrn die ungeprüfte Originalrechnung zugeleitet werden mit dem Hinweis, dass es ihm freistehe, durch fristgemäße Zahlung der ungeprüften Rechnung seinen Skontoanspruch, d. h. Zinsvorteil zu erhalten und ggf. Rückforderungen, die sich aus der pflichtgemäßen Rech-
nungsprüfung ergeben, hernach geltend zu machen, oder eine größere Teilzahlung mit Skontoabzug zu leisten (wenn dies vertraglich vereinbart ist oder vom Rechnungsaussteller akzeptiert wird)
oder aber die Rechnungsprüfung abzuwarten und ggf. eine neue Rechnung anzufordern, die vom Finanzamt zum Zwecke des Vorsteuerabzugs anerkannt wird. " |
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