Danke für den intensiven Diskurs
Zitat:
Zitat von Archimedes [...]umgehend eine Zahlung in angemessener Höhe (z.B. 70 - 80 %) veranlasst und
uns das mitteilt.[...] |
Das Vorgehen ist nach meinem Kenntnisstand nicht i.O.
Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 6.3.2012 (Az. 10 U 102/11) entschieden,
dass bei Abzügen, und sind Sie noch so gering, überhaupt kein Anspruch auf
Skontoabzug besteht.
Unabhängig davon wann die Schlusszahlung fällig wird, habe ich aber auch eine Antwort,
die in die Richtung meiner Frage zielt, gefunden.
Das Problem ist ja, dass die Prüfung sich unter Umständen länger hinzieht als
es die Skontofrist erlaubt, zum Teil weil die Unterlagen der Unternehmer eine
Prüfung nicht zulassen.
Dazu habe ich folgendes gefunden: Skonto darf der Auftraggeber nur ziehen
wenn er die mangelnde Prüffähigkeit der Rechnung
gerügt hat. Dies hat das
OLG Düsseldorf im Jahr 1999 entschieden (Urteil vom 19.11.1999, Az: 22 U 90/99)
Zitat:
Zitat von Tom Ich kenne es aus meiner Praxis so, dass tatsächlich erst eine
förmliche Abnahme gemacht wird, dann letzte Restmängel behoben werden
und dann erst die SR freigegeben wird. |
Abgesehen davon, dass das eine Praxislösung ist, würde mich genau bei diesem Fall
interessieren, wie das dann wohl mit dem Skonto läuft.