Ich habe nach einer englischen Version noch nicht zu Ende gegoogelt, aber vielleicht kann die unten auf dieser Seite genannte Kanzlei weiterhelfen:
Architektenmustervertrag HOAI 2013 - Baurecht für Architekten: Urteile, Rechtsprechung im Bauwesen | BauNetz.de
Ich gebe zu bedenken, dass diese 1-2-seitigen Fertig-HOAI-Verträge zum Ankreuzen von den meisten Baurechtlern nicht mehr empfohlen werden. Heutzutage ist ein individueller Architektenvertrag anzuraten, in dem der Leistungsumfang genau spezifiziert ist. Wer als Architekt pauschal ganze HOAI-Leistungsphasen als Leistungssoll vereinbart, ohne die Inhalte genau zu benennen, bringt sich in eine rechtl. ungünstige Position. Die Rechtsprechung ist im Streitfall im Sinne des Verbraucherschutzes bei der Auslegung des Leistungssolls immer auf der Seite des Kunden (=Bauherr) und bei der Bestimmung des Honorars auch.
Das führt dazu, dass z.B. bei der Vereinbarung einzelner späterer Leistungsphasen die vorangehenden implizit als Planer-Pflicht interpretiert werden, deren Honorierung aber nicht (oftmals werden LPH 1-2 bauherrenseitig "gespart", der Vertrag beginnt bei LPH 3). Bei den Kammern gibt es Extra-Seminare zu diesen Haftungs- und Honorierungsfragen; und es ist nur klug, diese Hinweise zu würdigen. Dann steht der Architekt nicht immer schon "mit einem Bein" im Gefängsnis, sondern nur mit dem halben Fuß
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Die HOAI ist Honorarrecht und kein Vertragsrecht. Dieser Unterschied ist vielen nicht klar.
T.