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Archimedes
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Datum: 20.05.2014
Uhrzeit: 09:58
ID: 52695



AW: Beteiligung von Mitarbeitern am Architekturbüro #7 (Permalink)
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Nun der Titel Architekt ist halt personengebunden und nicht an eine Firma oder Gesellschaft gebunden, daher kannst Du bei quasi allem wozu man Architekt sein muß, zumindest teilweise persönlich haftbar gemacht werden.
z.B. Du reichst als Bauvorlageberechtigter einen Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren ein, der in einem oder mehreren Punkten, die das Bauamt nicht zwingend prüfen muß, gegen LBauO oder andere Baubestimmungen verstößt.
Haftpflichtversicherer werden immer versuchen nicht zahlen zu müssen, weil Du als Architekt irgendwelche Obliegenheitspflichten (rechtzeitige Meldung des Schadens, grobe Fahrlässigkeit...) nicht erfüllt hast.

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