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Hallo,
die Frage ist, was für den Auftrag zielführend ist.
Habe ich nur die Beauftragung der Lph 1 -4 und mehr als die 5 wird es niemals werden, dann spricht a. m. S. nichts gegen die pauschale Ermittlung i. S. DIN 276/ Kostenruppen in Verbindung mit einem Protokoll.
Sofern die 5 -8 auch beauftragt wird, kann es zielführend sein, in Abhängigkeit der Eingenheiten des AG und den bautechnnischen Umständen, die ggf. dazuführen könnten, dass meine Kostenrechnung nicht
innerhalb der 80% Genauigkeit liegen oder es mir gar nicht die Ungenauigkeit zugestanden werden kann, Richtpreisangebote, hilfsweise auch als Anhaltsindikation mit Korridorangaben beizuziehen.
Wenn ich einen Kunden habe, dessen Geschmacksfindungsprozess, gerade beim Umbau, noch nicht abgeschlossen oder es schwierig
einzuschätzen ist, wie er überhaupt tickt, würde ich mit ihm hinreichend kommnuzieren, dass er entweder über die Din 276-gemäße
Ermittlung egal ob zu Fuß oder Software mit 20% Abweichung rechnen muss oder wenn er zu der Grobmethode eine Berechnung nach Auführung, Bauelemente und Postionen wünscht, das eine Sonderleistung ist, die gesondert beauftragt werden muss, um abgerechnet werden zu können.
Es handelt sich ja im Regelfall nicht um vorgezogene Teilleistungen aus der Lph 6.
Wichtig ist, dass der Vergleich der Kostenermittlungsabschnitte als Gegenüberstellung hinreichend dokumentiert werden muss, mit einer tiefergehenderen Kostenberechnung habe ich zwar Mehraufwand aber ich muss ggf. nicht mehr soviel bei den vorangegangenen Honorarabrechnungen korrigieren, dass kann je nach Auftraggeber auch ein wesentliches Kriterium sein.
VG |