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Florian
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Datum: 02.10.2014
Uhrzeit: 11:19
ID: 53393



AW: Trotz Master nicht in die Architektenkammer ?

#2 (Permalink)
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Die Eintragungsvoraussetzungen sind länderspezifisch von den Architektenkammern geregelt. In Berlin gilt das Berliner Architekten- und Baukammergesetz
(ABKG) (http://www.baukammer-berlin.de/wp-co...Nr.26-2006.pdf).

Hiernach ist gemäß §4 Abs. 3 ist derjenige Eintragungsberechtigt, der eine
Zitat:
Berufsausbildung für die in § 1 Abs. 1 genannte Fachrichtung an einer deutschen Universität, Hochschule oder Fachhochschule oder an einer dieser gleichgestellten Lehranstalt mit Erfolg abgeschlossen hat, die eine Mindeststudienzeit von vier Jahren oder acht Semestern umfasst.
§1, Abs1:
Zitat:
Berufsaufgabe der Architektinnen und Architekten ist die gestaltende, baukünstlerische, technische, ökologische, soziale und wirtschaftliche Planung von Bauwerken, Siedlungen und Städten.
Ich sehe daher keinen Grund, warum Du mit einem 6 Semestrigen Bachelor in Architektur mit einem einem 4 semestrigen Master in „Engineering“ nicht aufgenommen werden solltest.

Zwar ist Dein Master keine hundertprozentiges Architekturstudium, allerdings hat Du die Architekturgrundlagen bereits über 6 Semester vermittelt bekommen.

In §1 heißt es nämlich weiter:

Zitat:
Einzutragen ist auch, wer eine gleichwertige Ausbildung an einer ausländischen Universität oder Hochschule oder an einer gleichrangigen ausländischen Bildungseinrichtung mit Erfolg abgeschlossen und nach der Ausbildung mindestens zwei Jahre eine praktische Tätigkeit in den Berufsaufgaben seiner Fachrichtung nach § 1 bei einer Architektin oder einem Architekten oder bei einer Stadtplanerin oder einem Stadtplaner oder eine gleichwertige Tätigkeit ausgeübt hat.
In vielen Ländern ist das Architekturstudium viel bauingenieurlastiger, als in Deutschland. So dass die 4 Semester Master - oder zumindest die Kombination aus Bachelor und Master - vermutlich mit manch einem Auslandsstudium verglichen werden könnte.

Generell ist aber auch die zwei-jährige praktische Tätigkeit im Beruf als Architekt Voraussetzung für die Eintragung in die Architektenliste.


Falls es nicht irgendwo eine ganz klare Aussage dazu gibt, warum Du auf Grund Deiner Ausbildung nicht kammerfähig sein solltest, sehe ich da kein Problem. Wichtig ist am Ende vor Allem auch die Berufserfahrung in allen (noch.. auch da gibt es wohl Überlegungen das zu ändern) Leistungsphasen.
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Florian Illenberger

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