Hallo,
in der DIN 18065 steht unter 6.9.1
Zitat:
Treppen müssen mindestens auf einer Seite einen festen und griffsicheren Handlauf haben; dieser ist in einer Höhe von 80 cm bis 115 cm anzubringen.
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Wenn ich im Bereich des Treppenlaufs den Handlauf auf 112cm Höhe montiere (110cm auf Grund der Absturzhöhe + Toleranz / Handlauf soll aus ästhetischen Gründen auf dem Treppengeländer liegen) erreicht der Handlauf im Bereich der Podeste eine Höhe
über 115cm.
Gilt die Vorgabe aus Punkt 6.9.1 auch für die Podeste? Bin ich überhaupt verpflichtet im Podestbereich einen Handlauf anzubieten?
Der ASR A1.8 steht unter 4.5 „Treppen“ Punkt (11)
Zitat:
[…] An den freien Seiten der Treppen müssen Handläufe ohne Unterbrechung über den gesamten Treppenlauf in einer Höhe zwischen 0,80 und 1,15 m führen. […] Die Enden der Handläufe müssen so gestaltet sein, dass Beschäftigte daran nicht hängen bleiben oder abgleiten können.
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Ich sehe hier also nirgends eine Verpflichtung überhaupt einen Handlauf im Podestbereich vorzusehen. Weiß jemand abweichendes?
Grüße
Florian