Es handelt sich um eine Gebäudeabschlusswand, da beide Doppelhaushälften separate Gebäude auf eigenen Grundstücken sind:
Zitat:
(1) Gebäudeabschlusswände sind herzustellen
1. bei aneinandergereihten Gebäuden auf demselben Grundstück sowie bei Gebäuden, die weniger als 2,50 m von der Nachbargrenze entfernt errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden öffentlich - rechtlich gesichert ist
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Die Gebäudeabschlusswand muss als Brandwand ausgeführt werden, da es sich nicht um ein Gebäude geringer Höhe handelt.
Beim Wohnausbau des Spitzbodens handelt es sich in der Regel um eine Nutzungsänderung, da hier vorher ggf. nicht bestehende Anforderungen wirksam werden können (2. Rettungsweg, Belichtung, Raumhöhe, Vorgaben aus dem B-Plan etc.).