Social Bookmarks:
In diesem Zusammenhang noch eine Definitionsfrage zur GFZ/Vollgeschossigkeit.
Siehe anhängende Ansicht.
Das Praxisgebäude wird aufgeständert um Stellplätze darunter zu gewinnen. Das EG mit den Stellplätzen ist aus meiner Sicht zwar ein Vollgeschoss gemäß Definition Landesbauordnung Rheinl.-Pfalz, aber es wird nicht gänzlich in die GFZ eingerechnet, da der Teil mit den Stellplätzen per Definition GFZ ein Bereich ist, der als Stellplatz etc. auch außerhalb eines Baufensters bzw. innerhalb von Abstandsflächen erlaubt wäre und somit kein Teil der GFZ-Fläche ist.
Korrekt? |