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Danke personal cheese.
Das mit der Geschosshöhe wäre eine Möglichkeit, allerdings läge ich dann bei einer lichten Höhe in großen Bereichen des EGs unter 2,00 m Höhe. Das ist zu wenig.
Ich brauche mind. 2,40 m lichte Höhe und liege dann mit Aufbauten bei rund 2,80 m Geschosshöhe.
Ich will in Punkto GFZ auf Folgendes hinaus: Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
§ 20 Vollgeschosse, Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche
(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.
(2) Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind.
(3) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.
(4) Bei der Ermittlung der Geschoßfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.
Garagen und Stellplätze dürfen nach Landesrecht innerhalb von Abstandsflächen sprich außerhalb eines Baufensters errichtet werden. Daher sollte es in meinem Fall so sein, dass ich diesen Bereich im EG trotz Vollgeschossigkeit nicht bei der GFZ anrechnen muss. |