In der Baunutzungsverordnung
§ 23 Überbaubare Grundstücksfläche heißt es:
Zitat:
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muß auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
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Bedeutet dies, dass bei Baulinien generell keine Staffelgeschosse zulässig sind oder wären Staffelgeschosse durch den B-Plan textlich auszuschließen?
Grüße
Florian