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@gozi: Alles richtig was Du schreibst.
Bisher habe ich mir darüber wenige Gedanken gemacht, weil der Bauleiter nach LBauO seit 1999 zumindest in meinem Tätigkeitsbereich, also Rheinland-Pfalz, eher eine Nebenrolle gespielt hat. Bis 1999 musste man mit einem separatem Formular eine Bauleitererklärung abgeben. Das gibt es nun nicht mehr. Die Behörde setzt voraus, dass es einen Bauleiter nach LBauO gibt und der Bauherr ihn benennen kann. Mit der neuen Fassung erlangt er aber wieder mehr Bedeutung und man ist automatisch bei Unregelmäßigkeiten zur Meldung an die Bauaufsichtsbehörde verpflichtet, ansonsten drohen Bußgelder bzw. Haftungsprobleme.
Hier sehe ich auch eine Argumentationsgrundlage: Als Architekt bin ich Erfüllungsgehilfe/Treuhänder des Bauherren und habe seine Interesse zu wahren. Ich käme in einen Interessenskonflikt, wenn ich ihn denunzieren müsste. Daher möchte ich die Bauleiterfunktion nach LBauO möglichst generell ablehnen. Auf diesem Weg kann man es vermutlich auch dem Bauherrn plausibel erklären. Gegenüber der zuständigen Bauaufsichtbehörde möchte ich mit einem allgemeinen Schreiben erklären, dass unser Büro in keinem Fall die Bauleiterfunktion nach LBauO übernimmt und das ich im Falle einer Ausnahme, dieses der Bauaufsichtbehörde gesondert mitteile. Der Bauherr wird in einem Infoschreiben zu Beginn der Zusammenarbeit darüber aufgeklärt. Auf diesem Wege möchte ich vermeiden, dass der Bauherr mich ohne mein Wissen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde oder anderen als Bauleiter nach LBauO angibt. Da private Bauherrn vielfach auf den Sigeko und manchmal auch auf Fachfirmen verzichten, sollte es für sie auch kein Problem darstellen, wenn der Architekt nicht als Bauleiter nach LBauO auftritt.
Zum Honorar für diese Funktion: Es muss aus meiner Sicht eine gesonderte Vereinbarung und auch eine gesonderte Vergütung dafür geben. Die HOAI ist bundesweit die Gleiche. Somit kann es nicht sein, dass ich manchen Bundesländern zusätzliche Leistungen und Haftungsrisiken kostenfrei übernehmen muss. |