Social Bookmarks:
Die Bedenken müssen in jedem Fall nachgewiesen werden. Ich habe den Eindruck, dass es Firmen gibt, die eine Bedenkenanzeige als Mittel der Zeitverlängerung nutzen.
Wenn im o.g. Fall es keine DIN o.ä. gibt, die seine Bedenken rechtfertigen, kannst Du seine Bedenken mit Verweis auf VOB/B §4 Nr. 1 Abs. 4 zurückweisen.
Wenn er weiterhin Bedenken hat, und trotz Nachweis, dass seine Bedenken unberechtigt sind, immer wieder mit neuen Bedenken kommt oder unverändert seine Bedenken aufrecht erhält kann der Bauherr ihn über eine Anordnung zur Ausführung zwingen. (steht ebenfalls in VOB/B §4 Nr. 1 Abs. 4)
Weigert sich der AN weiterhin kann die Ausführung über eine Ersatzvornahme durch eine andere Firma ausgeführt werden. Die dadurch entstandenen Mehrkosten werden dem AN in Rechnung gestellt.
Ersatzvornahme müssen aber VOB-Konform angekündigt werden! |