Gem. Abschnitt 4, §6 Bay. BauO fehlt noch eine ziemlich wichtige Information:
Zitat:
(4) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 1 H, mindestens 3 m.
In Kerngebieten genügt eine Tiefe von 0,50 H, mindestens 3 m, in Gewerbe- und Industriegebieten eine Tiefe von 0,25 H, mindestens 3 m.
In Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, können geringere Tiefen als nach Satz 1, jedoch nicht weniger als 3 m, gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebiets dies rechtfertigt.
|