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Hi Patrick,
danke für deine Antwort. Die Abstandsflächen liegen bei drei Seiten auf den eigenen Grundstück. Eine Seite liegt zur hälfte auf einen Bach und einer öffentlichen Straße. Jetzt funzt auch der Anhang, da kannst Du es super sehen. Unserer Meinung nach müsste das so funktionieren....
So steht es in der BayBo
"16 m Privileg:
Die Abstandsfläche vor zwei Außenwänden mit weniger als 16 m Länge darf 0,5 H (mind. 3 m) betragen
Wird das Gebäude an eine Grundstücksgrenze gebaut, gilt die Regelung nur noch für eine Wand, wird das Gebäude an zwei Grundstücksgrenzen gebaut, gilt die Regelung nicht (dies gilt nicht bei Grenzbebauung an öffentlichen Verkehrs- Grün- und Wasserflächen)"
Unsere Denkweise:
Eigentlich sind ja zwei Seiten direkt an den Grundstücksgrenzen, was bedeuten würde, dass die Abstandsflächen auf allen Seiten voll angerechnet werden müssten. Jedoch ist die Grenzbebauung bei der Traufseite ein öffentlicher Bereich (Bachlauf & öffentliche Straße) somit können wir wieder auf einer Giebelseite nur die hälfte anwenden.
Dann müsste die Darstellung in der Zeichnung passen?
Viele Grüße |