Hallo,
wir haben in unserem BV folgenden Fall:
Der Bauherr wünscht statt eines Sicherheitstreppenhauses einen 2. Fluchtweg als außenliegende Stahltreppe.
Aus gestalterischen Gründen wird eine Wendeltreppe bevorzugt.
Da es sich bei der Wendeltreppe nur um einen 2. Fluchtweg handelt, stellt dies laut Landesbaurecht, DIN und Sicht des Brandschutzes kein Problem dar.
Möglicherweise stellten aber die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ein Problem dar:
ASR A2.3 Zitat:
4. Allgemeines
(6) Fahrsteige, Fahrtreppen, Wendel- und Spindeltreppen sowie Steigleitern und
Steigeisengänge sind im Verlauf eines ersten Fluchtweges nicht zulässig. Im Verlauf
eines zweiten Fluchtweges sind sie nur dann zulässig, wenn die Ergebnisse der
Gefährdungsbeurteilung deren sichere Benutzung im Gefahrenfall erwarten lassen.
Dabei sollten Fahrsteige gegenüber Fahrtreppen, Wendeltreppen gegenüber
Spindeltreppen, Spindeltreppen gegenüber Steigleitern und Steigleitern gegenüber
Steigeisengängen bevorzugt werden.
6. Ausführung
(6) Treppen im Verlauf von ersten Fluchtwegen müssen, Treppen im Verlauf von
zweiten Fluchtwegen sollen über gerade Läufe verfügen.
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Wie ist die Anforderungen „sollten“ und zu bewerten?
Wer nimmt die Gefährdungsbeurteilung vor und entscheidet ob die Abweichung zulässig ist, bzw. die Begründung für eine Abweichung ausreichend ist?
Die Einhaltung der ASR oder Beurteilung der Ausnahmen obliegt nach meinem Wissensstand dem Arbeitgeber – dieser ist ein/sind noch nicht existierende/r Mieter. Unter welchen Voraussetzungen könnte für ihn/sie eine Wendeltreppe nicht zulässig sein?
Grüße
Florian